Informationen zur Approbationsausbildung Psychotherapie im Vertiefungsgebiet systemische Therapie

Voraussetzungen – Was muss ich mitbringen

Umfang – Was werde ich lernen?

Perspektiven – Welche Perspektiven eröffnen sich – eine Auswahl.

Heilerlaubnis – Unter welchen Voraussetzungen darf ich heilkundliche Leistungen anbieten?

Voraussetzungen – Was muss ich mitbringen

Derzeit gibt es durch eine Änderung des Psychotherapiegesetzes unterschiedliche Wege und Voraussetzungen, um approbierte Psychotherapeut_in zu werden. Es gibt einen „alten“ und einen „neuen“ Weg:

Auf dem „alten“ Weg müssen Ausbildungskandidat_innen zunächst ein Studium im Fach Psychologie mit Diplom / Masterabschluss abgeschlossen haben. Für den Kinder- und Jugendbereich erfüllen zusätzlich auch Studienabschlüsse in Sozialer Arbeit, Pädagogik und Erziehungswissenschaften die Zugangsvoraussetzungen. Danach kann eine Ausbildung in Psychologischer Psychotherapie bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie in einem bestimmten Richtlinienverfahren (ST, VT, TP oder AP) absolviert werden. Am Ende dieser Ausbildung erhalten die Kandidat_innen eine Approbation sowie eine Fachkunde in ihrem gewählten Verfahren. Personen, die ihr Bachelor- oder Masterstudium vor dem 01.09.2020 begonnen oder abgeschlossen haben, können ihre Ausbildung noch bis 2032 (in Härtefällen 2035) auf diesem Weg beenden. Danach werden keine Approbationsprüfungen nach altem Recht mehr angeboten.

Der „neue“ Weg orientiert sich mehr daran, wie es bisher auch beim Medizinstudium war: Zunächst muss ein Studium im neuen Fach „Klinische Psychologie und Psychotherapie“ absolviert werden. Am Ende des Studiums steht bereits eine Approbation und somit die Erlaubnis zur heilkundlichen Tätigkeit. Danach werden 5-jährige Weiterbildungen zur „Fachpsychotherapeut_in“ in einem bestimmten Richtlinienverfahren (ST, VT, TP oder AP) und in einem bestimmten Gebiet (Erwachsene, Kinder und Jugendliche oder Neuropsychologische Psychotherapie) absolviert, analog einer fachärztlichen Spezialisierung. So erwirbt man eine spezifische Fachkunde.

Erst mit Approbation und Fachkunde kann auch ein Kassensitz für eine eigene Praxis und eine Abrechnung mit gesetzlichen Krankenkassen erworben werden. Aktuell existieren beide Ausbildungswege parallel.

Auch Absolvent_innen eines Medizinstudiums können zudem (ärztliche) Psychotherapeut_innen werden. Für diese ändert sich dagegen durch die Reform des Psychotherapeutengesetzes auf ihrem Weg zur psychotherapeutischen Tätigkeit nichts.

Weitere Informationen zum Prozess der Novellierung des Psychotherapeutengesetzes finden Sie hier.

Umfang – Was werde ich lernen?

Die Mindestdauer der Ausbildung nach „altem“ Weg beträgt 3 Jahre. Inhalte sind:

600 h Theorie und Methoden
120 h Selbsterfahrung und Selbstreflektion
150 h Einzel- und Gruppensupervision
930 h freie Spitze
1200 Stunden praktische Tätigkeit in einer psychiatrischen Einrichtung (PT1)
600 Stunden praktische Tätigkeit in einer psychosomatischen Einrichtung oder Lehrpraxis (PT2)
600 ambulante Behandlungsstunden in einer Institutsambulanz / Lehrpraxis (pA; erst nach einer Zwischenprüfung)

Am Schluss wird eine eine staatliche Approbationsprüfung (schriftlich und mündlich) absolviert.

Dies entspricht einem Gesamtumfang von 4200 h.

Perspektiven – Welche Perspektiven eröffnen sich – eine Auswahl.

Die Arbeitsmöglichkeiten für approbierte Psychotherapeut_innen sind vielfältig. Fachkräfte können sowohl in Anstellungsverhältnissen als auch selbständig arbeiten. Anstellungen finden sich beispielsweise in Krankenhäusern, Rehabilitationseinrichtungen, in betrieblichen Kontexten oder bei sozialen Trägern. Viele Psychotherapeut_innen arbeiten zudem in eigener Praxis. Approbierte Psychotherapeut_innen können sich hierbei auf Kassensitze bewerben, um mit den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen zu können.

Letzteres ist für Systemiker_innen allerdings im Moment nur im Erwachsenenbereich möglich, da sich die systemische Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie noch im Anerkennungsprozess befindet.

Heilerlaubnis – Unter welchen Voraussetzungen darf ich heilkundliche Leistungen anbieten?


Die Heilerlaubnis wird nach bestandener Approbationsprüfung erworben, die am Ende der Approbationsausbildung abgelegt wird. Die Ermächtigung ist bundesweit gültig.

Alternativ ist kann eine Heilerlaubnis auch über das Heilpraktikergesetz erteilt werden. Heilpraktiker_innen für Psychotherapie können psychotherapeutisch tätig werden, jedoch nicht regulär in eigener Praxis mit den Krankenkassen abrechnen und sich nicht als Psychotherapeut_in bezeichnen. Weitere Informationen zum Heilpraktikerrecht finden Sie hier.

Weiterführende Informationen über die Approbationsausbildung im Vertiefungsgebiet systemische Therapie finden Sie auch auf der Website des Systemischen Verbunds.