FAQ – Welche Fragen hatten andere Interessierte?

Fragen zu Anerkennungs- und Übergangsregelungen

Fragen zur Kinder und Jugendlichen Psychotherapie

Fragen zu Voraussetzungen und Umfang der Approbationsausbildung

Fragen zu Kontingenten der Psychotherapie

Fragen zu Weiterbildungen ohne Approbation

Fragen zum Anerkennungsprozess

Anerkennungs- und Übergangsregelungen

Ich habe eine systemische Weiterbildung absolviert und habe einen SG-/DGSF-Weiterbildungsnachweis: Kann ich mit diesen Voraussetzungen nach der sozialrechtlichen Anerkennung der Systemischen Therapie meine Leistungen mit den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen?

Nein. Eigenständig mit den Krankenkassen abrechnen kann im Regelfall nur, wer eine Approbation und einen Kassensitz besitzt. Dies gilt für alle Vertiefungsgebiete und Fachrichtungen, einschließlich der systemischen Therapie.

Ausnahmen sind eher selten, z.B. in Regionen, in denen keine approbierten Psychotherapeut_innen zur Verfügung stehen, dies sind jedoch Einzelfallentscheidungen.

Ich bin Diplom-Psychologe_in, bzw. habe einen Master in Psychologie, habe eine Systemische Weiterbildung gemacht und einen SG-/DGSF-Weiterbildungsnachweis. Werde ich mit den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen können?

Hier gilt dasselbe wie in der vorherigen Antwort.

Wird es Übergangsregelungen geben, mit denen sich systemische Therapeut_innen für eine Approbation zum_r Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten_in bzw. Psychologischen Psychotherapeuten_in nachqualifizieren lassen können?

Es wird keine Übergangsregelungen geben, in denen nur noch einige wenige Stunden nachgemacht werden müssten. Das hängt damit zusammen, dass 1999, als die Übergangsregeln für den Erhalt der Approbation geschaffen wurden, ein Bundesgesetz neu installiert wurde. Mit der Kassenanerkennung Systemischer Therapie ändert sich hingegen kein Gesetz, sondern lediglich eine Bestimmung im SGB V.

Für eine Approbation im Vertiefungsgebiet Systemische Therapie muss also auf jeden Fall eine eigene Approbationsausbildung absolviert werden. Das ist eine bundesgesetzliche Bestimmung und liegt nicht im Einflussbereich der systemischen Institute oder Fachverbände.

SG und DGSF haben sich aber dafür eingesetzt, dass Teile der Systemischen Weiterbildung für eine Approbationsausbildung anerkannt werden können. Die Entscheidung darüber fällt das Landesprüfungsamt des Bundeslandes, in dem die Approbationsausbildung gemacht wird. Eine Absprache mit dem eigenen Ausbildungsinstitut ist empfehlenswert.

Für Personen, die bereits eine Approbation und eine Fachkunde in einem anderen Richtlinienverfahren haben, gelten je nach zuständiger Psychotherapeutenkammer zeitlich begrenzte Übergangsregelungen zur Anerkennung einer zweiten Fachkunde in systemischer Therapie. Viele Kammern erkennen hierbei SG- und DGSF-Weiterbildungsnachweise übergangsweise als Fachkundenachweis an.

Einen sehr gut lesbaren Artikel unserer Kollegin Kerstin Dittrich von der DGSF zu dieser Fragestellung finden Sie hier: Artikel zur Anrechnung systemischer Qualifikationen auf die Approbationsasublidungen

Kinder und Jugendlichen Psychotherapie

Das Bewertungsverfahren des G-BA hat die Systemische Therapie für Erwachsene geprüft. Was ist mit Systemischer Therapie für Kinder und Jugendliche?

Nach der wissenschaftlichen Anerkennung der systemischen Therapie (2008) und der erfolgreichen sozialrechtlichen Anerkennung für die Behandlung im Erwachsenenbereich (2018) haben sich die systemischen Fachverbände für eine sozialrechtliche Anerkennung der systemischen Kinder- und Jugendlichentherapie eingesetzt. Diese ist notwendig, damit auch für diesen Bereich eine angemessene Versorgung sichergestellt werden kann.

Der Beschluss zur Aufnahme der Systemischen Therpaie bei Kindern und Jugendlichen in die Psychotherapie-Richtlinie wurde am 08.01.2024 gefasst. Somit kann in Zukunft die Systemische Therapie bei Kindern und Jugendlichen auch über die gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet werden.

Hintergründe zu dem Prozess finden Sie unter Meilensteine und neuere Entwicklungen auf unserer Website.

Voraussetzungen und Umfang der Approbationsausbildung

Wie lange dauert eine Approbationsausbildung in Systemischer Therapie?

Die Ausbildung muss laut Psychotherapeutengesetz mindestens drei Jahre dauern. Um die mindestens 4200 Stunden Ausbildung zu absolvieren, kann man aber eher mit einer mittleren Dauer von fünf Jahren rechnen.

Woraus setzt sich die Approbationsausbildung in Systemischer Therapie zusammen?

Wie in den anderen Verfahren setzt sich die Ausbildung folgendermaßen zusammen:

  • 600 Stunden Theorie
  • 1200 Stunden praktische Tätigkeit 1 in einer psychiatrischen Klinik
  • 600 Stunden praktische Tätigkeit 2 in einer psychosomatischen Klinik oder psychotherapeutischen Praxis
  • 120 Stunden Selbsterfahrung
  • 600 Stunden Praktische Ausbildung Patientenbehandlung in einer Instituts-Ambulanz oder Lehrpraxis
  • 150 Stunden Supervision
  • mindestens 930 Stunden „Freie Spitze“: die Inhalte werden vom Ausbildungsinstitut festgelegt.

Welche Voraussetzungen muss ich mitbringen, damit ich eine Approbationsausbildung im Vertiefungsgebiet Systemische Therapie machen kann?

Die Voraussetzungen, um eine Approbationsausbildung zum_r Psychotherapeuten_in zu machen, sind gesetzlich für alle wissenschaftlich anerkannten Verfahren gleichermaßen geregelt. Bisher gilt: Als Voraussetzungen für die Ausbildung zum_r Psychologischen Psychotherapeuten_in ist ein Diplom oder Master in Psychologie nötig, für die Ausbildung zum_r Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten_in ein Diplom oder Master in Psychologie oder Pädagogik oder Sozialpädagogik.
Da das Psychotherapeutengesetz, das die Zugänge regelt, noch vor der Umstellung auf Bachelor-/Master-Abschlüsse geschrieben wurde, bleibt es den jeweiligen Landesämtern vorbehalten, ob im Bereich der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie als Zugang ein Bachelor- oder Masterabschluss nötig ist. In den allermeisten Fällen wird aber ein Masterabschluss gefordert.

Dieser klassische Weg wird jedoch in den kommenden Jahren aufgrund der Novellierung des Psychotherapeutengesetzes auslaufen. In Zukunft wird es hierfür ein eigenes Psychotherapiestudium geben. Eine Übersicht finden Sie unter Systemische Gesellschaft | Ausbildungsreform Psychotherapie (2019) – Der neue Weg zum Beruf “Psychotherapeut_in” – Systemische Gesellschaft (systemische-gesellschaft.de).

Weiterführende Informationen finden sich auch in der Rubrik Systemische Approbationsausbildung auf unserer Website.

Kontingente der systemischen Psychotherapie

Wie viele Stunden werden für eine Kurz- bzw. Langzeittherapie in systemischer Therapie von den gesetzlichen Krankenversicherungen genehmigt?

Die von den gesetzlichen Krankenkassen finanzierten Therapiekontingente sind in der Psychotherapie-Richtlinie geregelt. Eine Kurzzeittherapie umfasst maximal 24 Stunden. In zwei Verlängerungsschritten können Langzeittherapien im Umfang von 36 – 48 Stunden beantragt werden. Die Behandlungsstunden der Kurzzeittherapie sind hierbei bereits inkludiert.

Eine Übersicht der Kontingente finden Sie auf der Website der Kassenärztlichen Vereinigung: Übersicht Systemische Psychotherapie: Kontingente und Bewilligungsschritte (kbv.de)

Sonstige Fragen

Wenn in Zukunft Psychotherapeut_innen im Vertiefungsgebiet Systemische Therapie einen Kassensitz erhalten und mit den gesetzlichen Krankenversicherungen abrechnen werden, wird es dann nicht eine große Konkurrenz zu den systemischen Therapeut_innen geben, die über die Heilpraktiker-Erlaubnis Systemische Therapie für Selbstzahler_innen anbieten?

Im Moment laufen deutschlandweit die ersten Ausbildungskurse, die zur Approbation im Vertiefungsgebiet Systemische Therapie führen. Die ersten Absolvent_innen haben 2017 und 2018 ihre Approbation in Systemischer Therapie erhalten. Bis eine flächendeckende Versorgung mit systemischen Kassentherapeut_innen gewährleistet sein wird, werden viele Jahre vergehen.
Es wird weiterhin in vielen Bereichen des Gesundheits- und Sozialwesen einen hohen Bedarf an systemischen Therapeut_innen und Berater_innen ohne Approbation geben.

Wird es weiterhin Weiterbildungen in Systemischer Therapie und Beratung geben, die nicht zur Approbation führen?

Auf jeden Fall. Es wird weiterhin einen großen Bedarf an systemischen Therapeut_innen und Berater_innen ohne Approbation im Gesundheits- und Sozialwesen und darüber hinaus geben.

Ändern sich für die nicht zur Approbation führenden Weiterbildungen die Zugangsvoraussetzungen?

Nein, sie bleiben unverändert. Voraussetzung ist weiterhin der Abschluss in einem humanwissenschaftlichen Studium.

Fragen zum Anerkennungsprozess

Wer oder was ist der „G-BA“?

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist das oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung der Krankenkassen, Krankenhäuser, Ärzt_innen, Zahnärzt_innen und Psychotherapeut_innen in Deutschland. Er beschließt u. a., welche Leistungen von den gesetzlichen Krankenversicherungen bezahlt werden. Diese Leistungen sind im 5. Sozialgesetzbuch (SGB V) beschrieben.

Der G-BA wird durch die vier großen Spitzenorganisationen der Selbstverwaltung im deutschen Gesundheitswesen gebildet: der Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung, der Deutschen Krankenhausgesellschaft und dem GKV-Spitzenverband (der zentralen Vertretung der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen). Weiterhin sind im G-BA Patientenvertreterinnen und Patientenvertreter vertreten. Sie sind antrags- jedoch nicht stimmberechtigt und sind an allen Beratungen des G-BA beteiligt (wenn auch mit deutlich weniger zur Verfügung stehenden Ressourcen). Darüber hinaus arbeiten eine Reihe unparteiischer Hauptamtlicher im G-BA. Kommt es im Plenum zu Abstimmungen, sind die dreizehn Stimmen wie folgt verteilt: 3 Stimmen der G-BA Unparteiischen (Vorsitzende_r + zwei unparteiische Mitglieder), 5 Vertreter_innen des GKV Spitzenverbandes, 5 Vertreter_innen der drei Leistungserbringerinnen (Kassenärztliche Bundesvereinigung, Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung, Deutschen Krankenhausgesellschaft).

Was ist ein „Richtlinienverfahren“?

Der G-BA legt in der sogenannten Psychotherapie-Richtlinie fest, welche Psychotherapieverfahren als Leistung von den gesetzlichen Krankenversicherungen übernommen werden. In Deutschland sind das derzeit die Verhaltenstherapie, die tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie sowie die analytische Psychotherapie.

Durch die positive Bewertung des G-BA am 22.11.2018 wird auch die Systemische Therapie ein Richtlinienverfahren werden. Die entsprechenden Anpassungen der Regelungen in der Psychotherapie-Richtinien nimmt derzeit der Unterausschuss Psychotherapie des G-BA vor.

Was ist der Unterschied zwischen „berufsrechtlicher Anerkennung“ und „sozialrechtlicher Anerkennung“?

Die berufsrechtliche Anerkennung, die die Systemische Therapie bereits 2008 erhalten hat, bedeutet eine Einordnung nach dem Psychotherapeutengesetz durch den Wissenschaftlichen Beirat Psychotherapie. Eine Ausbildung zum_r Psychotherapeuten_in, an dessen Ende die Approbation als Psychologische_r Psychotherapeut_in bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut_in steht, kann nur in einem wissenschaftlich anerkannten Psychotherapieverfahren absolviert werden. Außer in den Richtlinienverfahren (s. o.) kann eine Ausbildung mit Approbation im Vertiefungsgebiet Systemische Therapie und Gesprächspsychotherapie absolviert werden. Es heißt „berufsrechtliche Anerkennung“, weil es den Zugang zum Beruf des_r Psychotherapeuten_in nach dem Psychotherapeutengesetz regelt. Es gibt bereits einige Institute, die Ausbildungen zum_r Psychotherapeuten_in im Vertiefungsbebiet Systemische Therapie anbieten.
Sozialrechtliche Anerkennung hingegen bedeutet die Aufnahme eines Psychotherapieverfahrens ins SGB V als Leistung gesetzlicher Krankenkassen und ist gleichbedeutend mit der Einstufung als Richtlinienverfahren. Mit seinem Beschluss vom 22.11.2018 hat der G-BA die Grundlage für die Anpassungen der Psychotherapie-Richtlinie gelegt. Nach deren Verabschiedung im Jahr 2019 wird Systemische Therapie auch formal sozialrechtlich anerkannt sein.