29.02.2016

Umsatzsteuerpflicht bei Supervision

Die Abführung von Umsatzsteuer für Supervision ist nicht in jedem Fall Pflicht. Dies hat das Finanzgericht Köln am 23.9.2015 in einer Einzelfallentscheidung festgestellt, in der eine Klägerin von der Umsatzsteuerpflicht für Supervisionsleistungen befreit wurde (9 K 1649/14).

Das Gericht hat diese Entscheidung auf der Grundlage eines Urteils vom Bundesfinanzhof vom 20.03.2014 – V R 3/13 getroffen. Dieser ordnete Supervision im Sinne des § 4 Nr. 21a UStG als berufliche Bildungsmaßnahme ein, wenn eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Bezirksregierung vorgelegt werden kann. Maßgeblich ist, ob die Supervision als eine Aus- und Fortbildung oder berufliche Umschulung angesehen werden kann.

Wenn eine lehrende Tätigkeit allerdings analog eines von Privatlehrenden erteilten Schul- und Hochschulunterrichts eingeordnet wird, ist sie rentenversicherungspflichtig.

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